Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) legt fest, dass finanzieller Beistand der Union für die Mitgliedstaaten in Form eines Darlehens erfolgen kann. Solche Darlehen sollten Mitgliedstaaten gewährt werden, in denen der COVID‐19‐Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 aufgrund nationaler Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und möglicherweise auch der geplanten öffentlichen Ausgaben geführt hat. Dieses Datum stellt die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten sicher und sorgt dafür, dass tatsächliche und möglicherweise auch geplante Ausgabenerhöhungen, die mit den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, wann der COVID‐19-Ausbruch in jedem einzelnen Mitgliedstaat eingetreten ist, gedeckt sind. Die nationalen Maßnahmen, deren Einklang mit den einschlägigen Grundrechtsprinzipien vorausgesetzt wird, sollten unmittelbar mit der Schaffung oder Ausweitung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, einschließlich für Selbstständige getroffene Maßnahmen, oder mit bestimmten gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Verbindung stehen. Kurzarbeitsregelungen sind öffentliche Programme, die es in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen unter bestimmten Umständen ermöglichen, die Zahl der Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter vorübergehend herabzusetzen, wobei diese für die nicht geleisteten Stunden eine Einkommensunterstützung der öffentlichen Hand erhalten.
Ähnliche Regelungen gibt es für Einkommensersatzleistungen für Selbstständige. Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand beantragen, sollten einen Nachweis für einen unvermittelten und heftigen Anstieg ihrer tatsächlichen und möglicherweise auch ihrer geplanten öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen oder ähnliche Maßnahmen erbringen. Wird finanzieller Beistand für gesundheitsbezogene Maßnahmen gewährt, so sollte der Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand beantragt, auch Nachweise für die tatsächlichen oder geplanten Ausgaben im Zusammenhang mit den entsprechenden gesundheitsbezogenen Maßnahmen vorlegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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