Art. 21a – Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

REG_2020_696 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft angesichts der COVID-19-Pandemie

(1)Ungeachtet des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und ohne die nach Artikel 21 Absatz 1 einzuholende Zustimmung der Kommission die Ausübung von Verkehrsrechten ablehnen, einschränken oder an Auflagen knüpfen, wenn dies zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Solche Maßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
(2)Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen gemäß Absatz 1 und deren Dauer und legt ihnen angemessene Begründungen zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen vor. Ändert der Mitgliedstaat diese Maßnahmen nach Inkrafttreten dieser Verordnung, setzt er sie aus oder nimmt sie zurück, so teilt er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
(3)Die Kommission kann auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats oder mehrerer betroffenen Mitgliedstaaten oder von sich aus die in Absatz 2 genannten Maßnahmen aussetzen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder mit anderen Vorschriften der Union nicht vereinbar sind.
(4)Stellt die Kommission auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse, Nachweise und Daten, wie zum Beispiel Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, die das Fortbestehen der COVID-19-Pandemie bestätigen, fest, dass über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus Ablehnungen, Einschränkungen oder Auflagen für die Ausübung von Verkehrsrechten durch die Mitgliedstaaten erforderlich sein dürften, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 25a, um die vorliegende Verordnung durch die Verlängerung dieses Zeitraums entsprechend zu ändern.
(5)Die Kommission überwacht die Lage anhand der in Absatz 4 genannten Kriterien laufend. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. November 2020 einen zusammenfassenden Bericht zu diesem Thema vor. Erforderlichenfalls erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt nach Absatz 4 so bald wie möglich.
(6)Sofern infolge anhaltender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Luftverkehrssektor in der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 25b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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