REG_2020_696 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft angesichts der COVID-19-Pandemie
Luftfahrtunternehmen der Union, die vor der COVID-19-Pandemie finanziell gesund waren, haben Liquiditätsprobleme, die zur Aussetzung oder zum Widerrruf der Betriebsgenehmigung oder zu ihrem Ersatz durch eine vorläufige Genehmigung führen könnten, ohne dass hierfür eine strukturelle ökonomische Notwendigkeit besteht. Die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) könnte dem Markt ein negatives Signal hinsichtlich der Überlebenschancen eines Luftfahrtunternehmens senden, was wiederum jede Art von — andernfalls vorübergehenden — finanziellen Probleme verschärfen würde. Daher sollte die Betriebsgenehmigung solcher Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 durchgeführten Bewertung nicht ausgesetzt oder widerrufen werden, sofern die Flugsicherheit nicht gefährdet ist und realistische Aussichten auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung innerhalb von 12 Monaten bestehen. Am Ende dieses Zeitraums von 12 Monaten sollte das Luftfahrtunternehmen der Union dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unterzogen werden. Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgesehene Verpflichtung, dass die Kommission zu informieren ist, sollte auch für die Entscheidungen gelten, die Betriebsgenehmigung nicht auszusetzen oder zu widerrufen.
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