ErwGr. 9

REG_2020_696 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft angesichts der COVID-19-Pandemie

Nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu erlassen, um in dem Umfang, wie dies notwendig und gerechtfertigt ist, den Zeitraum, in dem die zuständigen Genehmigungsbehörden beschließen können, die Betriebsgenehmigungen nicht auszusetzen oder zu widerrufen, den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten die Ausübung von Verkehrsrechten ablehnen, einschränken oder an Auflagen knüpfen können, und den Zeitraum, in dem Verträge mit Bodenabfertigungsdienstleistern verlängert werden können und in dem das Leitungsorgan eines Flughafens einen Bodenabfertigungsdienst direkt auswählen kann, zu verlängern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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