Art. 2 – Verlängerung der in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen

REG_2020_698 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts

(1)Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sieben Monate verlängert. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig.
(2)Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95“ der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG eintragen, gilt als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert.
(3)Die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG genannten Fahrerqualifizierungsnachweise, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Nachweis angegebenen Ablaufdatum verlängert.
(4)Unbeschadet der grenzüberschreitenden Tätigkeiten gemäß der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels, bleiben die von den Mitgliedstaaten gemäß den in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Bestimmungen der Richtlinien 2003/59/EG und 2006/126/EG in dem Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 28. Mai 2020 ergriffenen Maßnahmen gültig.
(5)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss von Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 oder auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume von sieben Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(6)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 5 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der betreffenden Weiterbildung oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise voraussichtlich undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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