ErwGr. 15

REG_2020_698 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts

In der Richtlinie 96/50/EG des Rates (15) sind die Bedingungen für den Erwerb von Schifferpatenten für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Union festgelegt. Die Inhaber von Schifferpatenten müssen sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. In Anbetracht der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch ergriffen wurden, und insbesondere aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu medizinischen Diensten für ärztliche Untersuchungen, können sich die Inhaber von Schifferpatenten in dem von diesen Maßnahmen betroffenen Zeitraum möglicherweise nicht fristgerecht den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Daher sollte die Frist für ärztliche Untersuchungen in all jenen Fällen, in denen sie andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, um sechs Monate verlängert werden. Die betreffenden Schifferpatente sollten entsprechend gültig bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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