ErwGr. 3

REG_2020_699 · über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)

Die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene Sofortmaßnahmen ergriffen, um Gesellschaften und Genossenschaften zu unterstützen und ihnen die für die derzeitigen außergewöhnlichen durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände erforderlichen Instrumente und Flexibilität an die Hand zu geben. Viele Mitgliedstaaten haben insbesondere die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren für die Abhaltung von Haupt- bzw. Generalversammlungen gestattet und die Fristen für die Abhaltung dieser Versammlungen im Jahr 2020 verlängert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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