ErwGr. 36

REG_2020_740 · über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

Sobald zuverlässige, genaue und reproduzierbare Methoden zur Prüfung und Messung von Reifenabrieb und Laufleistung verfügbar sind, sollte die Kommission prüfen, ob es möglich ist, Informationen zu Reifenabrieb und Laufleistung in die Reifenkennzeichnung aufzunehmen. Die Kommission sollte dieser Prüfung Rechnung tragen, wenn sie einen delegierten Rechtsakt zur Aufnahme von Reifenabrieb und Laufleistung in die Reifenkennzeichnung vorlegt, und bei der Entwicklung geeigneter Prüfmethoden eng mit der Branche, einschlägigen Normungsorganisationen, wie dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) oder der Internationalen Normungsorganisation (ISO), und Vertretern anderer Interessenträger zusammenarbeiten. Die Informationen zu Reifenabrieb und Laufleistung sollten eindeutig sein und sollten keine negativen Auswirkungen auf die klare Verständlichkeit und die Wirksamkeit der Reifenkennzeichnung als Ganzes für die Endnutzer haben. Die betreffenden Informationen dürften es den Endnutzern außerdem ermöglichen, in Bezug auf Reifen, Lebensdauer und die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies würde zum Schutz der Umwelt beitragen und den Endnutzern gleichzeitig ermöglichen, die Betriebskosten ihrer Reifen für einen längeren Zeitraum abzuschätzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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