REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung
Die vorliegende Verordnung sollte für aufbereitetes Wasser gelten, das aus Abwasser gewonnen wird, das in der Kanalisation gesammelt, gemäß der Richtlinie 91/271/EWG in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen aufbereitet und entweder in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder in einer Aufbereitungseinrichtung einer weiteren Behandlung unterzogen worden ist, damit es die Parameter des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt. Nach der Richtlinie 91/271/EWG müssen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnerwerten (EW) nicht mit einer Kanalisation ausgestattet sein. Jedoch sollte das in die Kanalisation eingeleitete kommunale Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW vor dem Einleiten in Binnengewässer oder in Ästuare eine geeignete Behandlung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG erfahren. In diesem Zusammenhang sollte Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn es in eine Kanalisation eingeleitet und in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aufbereitet wird. Ebenfalls sollte sich diese Verordnung nicht auf biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Anlagen beziehen, die zu den in Anhang III der Richtlinie 91/271/EWG genannten Industriezweigen gehören, es sei denn, das Abwasser aus diesen Anlagen wird in eine Kanalisation eingeleitet und in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aufbereitet.
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