ErwGr. 35

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (25) sollte die Kommission diese Verordnung bewerten. Diese Bewertung sollte sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und erzielter Mehrwert für die Union stützen und als Grundlage der Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen dienen. Bei der Bewertung sollte der wissenschaftliche Fortschritt berücksichtigt werden, insbesondere auf dem Gebiet der potenziellen Wirkung von Stoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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