ErwGr. 5

REG_2020_763 · zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Tricalciumphosphat (E 341 (iii))

Dem Antragsteller zufolge wird Calciumhydroxid durch die Kalzinierung von Calciumcarbonat gewonnen, was vermieden werden könnte, wenn Calciumcarbonat unmittelbar als Ausgangsstoff verwendet würde. Der Antragsteller behauptet, dass der Hauptvorteil der direkten Verwendung von Calciumcarbonat eine Verringerung der benötigten Produktionsenergie sei, was zu einem nachhaltigeren Produktionsprozess führe. Dem Antragsteller zufolge führen beide Herstellungsverfahren zu demselben Endprodukt, Tricalciumphosphat (E 341 (iii)), d. h., es sind nur die Verunreinigungen enthalten, die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 spezifiziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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