ErwGr. 20

REG_2020_851 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

Um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung. Die Kommission sollte die Statistiken, die gemäß jener Verordnung erstellt werden, sowie ihre Qualität und rechtzeitige Bereitstellung für die Zwecke der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat gründlich prüfen. Die Kommission (Eurostat) sollte sich mit allen Akteuren, die an der Datenerhebung im Zusammenhang mit Wanderung und internationalem Schutz beteiligt sind, und den Hauptnutzern dieser Statistiken eng abstimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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