ErwGr. 18

REG_2021_101 · zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013

Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollten gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Programms bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten 86 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Finanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, etwa von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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