ErwGr. 2

REG_2021_101 · zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013

Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Es sind jedoch weitere Arbeiten erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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