Art. 9 – Ausschluss vom Umfang der Unterstützung

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:
a)die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
b)die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
c)ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (18), es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen oder im Rahmen von “De-minimis“-Beihilfen genehmigt, um Investitionen zur Verringerung von Energiekosten im Zusammenhang mit der Energiewende zu unterstützen;
d)Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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