ErwGr. 10

REG_2021_1056 · zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Um eine wirksame Verwendung der Mittel des JTF zu gewährleisten, sollte der Zugang zu diesen Mitteln für Mitgliedstaaten, die sich noch nicht zur Umsetzung des Ziels einer klimaneutralen Union bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben, auf 50 % der nationalen Mittelzuweisung beschränkt werden, wobei die restlichen 50 % bei Eingehen einer entsprechenden Verpflichtung für die Programmplanung verfügbar gemacht werden. Hat sich ein Mitgliedstaat Hat sich ein Mitgliedstaat jeweils zum 31. Dezember eines Jahres beginnend mit dem Jahr 2022 nicht zu dem Ziel verpflichtet bis 2050 eine klimaneutrale Union zu verwirklichen, sollte — im Interesse der Fairness und Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten — die Mittelbindung für diesen Mitgliedstaat im jeweils darauffolgenden Jahr für das vorherige Jahr vollständig aufgehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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