Art. 10 – Unterstützung der am stärken benachteiligten Personen

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Die in Artikel 7 Absatz 5 genannten Mittel für die spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben l und m werden im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt 90 %.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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