Art. 21 – Förderfähigkeit von Vorhaben

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

(1)Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können vom Begünstigen oder in dessen Auftrag gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(2)Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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