Art. 31 – Arbeitsprogramm

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

(1)Die EaSI-Komponente wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der Inhalt dieser Arbeitsprogramme wird im Einklang mit den operativen Zielen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung und den förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung festgelegt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
(2)Die Kommission holt Fachwissen bezüglich der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme ein, indem sie die in Artikel 39 Absatz 8 genannte Arbeitsgruppe konsultiert.
(3)Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung sowohl zwischen dem ESF+ und anderen relevanten Unionsinstrumenten als auch zwischen den ESF+-Komponenten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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