Art. 5 – Mittelausstattung

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des ESF+ beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 87 995 063 417 EUR zu Preisen von 2018.
(2)Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung als Beitrag zum Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in den Mitgliedstaaten und Regionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 87 319 331 844 EUR zu Preisen von 2018; davon werden 175 000 000 EUR für die transnationale Zusammenarbeit zur Beschleunigung des Transfers innovativer Lösungen und zur Erleichterung ihrer Umsetzung in größerem Maßstab gemäß Artikel 25 Buchstabe i und 472 980 447 EUR zu Preisen von 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden (im Folgenden „Protokoll Nr. 6“) erfüllen, bereitgestellt.
(3)Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente für den Zeitraum von 2021 bis 2027 beträgt 675 731 573 EUR zu Preisen von 2018.
(4)Der in Absatz 3 genannte Betrag kann auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der EaSI-Komponente eingesetzt werden, etwa für die Ausarbeitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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