ErwGr. 7

REG_2021_1057 · zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Gesamthaushalts der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“), einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die Kofinanzierung von Finanzhilfen kann in Form von Eigenmitteln der Begünstigten, von Projekteinnahmen oder von Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter bereitgestellt werden. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, die Haushaltsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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