Art. 15 – Übergangsbestimmungen

REG_2021_1058 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

Die Verordnungen (EU) Nr. 1300/2013 und (EU) Nr. 1301/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß den genannten Verordnungen erlassen wurde, gelten weiterhin für die Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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