Art. 6 – Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds

REG_2021_1058 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

(1)Aus dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten unterstützt: a) Investitionen im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf erneuerbare Energien gelegt wird; b) Investitionen in das TEN-V; c) technische Hilfe; d) Information, Kommunikation und Studien. Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Investitionen gemäß den Buchstaben a und b.
(2)Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragene Betrag wird für TEN-V-Projekte eingesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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