ErwGr. 6

REG_2021_1058 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten in Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris von 2015, das im Anschluss an die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden die „Nachhaltigkeitsziele“) zu verwirklichen, werden beide Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Zu diesem Zweck sollen die Vorhaben im Rahmen des EFRE einen Beitrag in Höhe von 30 % der Gesamtfinanzausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen einen Beitrag in Höhe von 37 % der Gesamtfinanzausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Darüber hinaus sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Biodiversitätsziele bereitzustellen, den bestehende Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigten sind.
Aus beiden Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verursachen und die sicherstellen, dass der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft auf dem Weg zur Verwirklichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität gelingt. In den EFRE- und den Kohäsionsfondsprogrammen sollte der Inhalt der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichteten Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz angenommen wurden, berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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