ErwGr. 41

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund des Umfangs oder der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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