ErwGr. 18

REG_2021_1077 · zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise für Kontrollen der Einhaltung weiteren Unionsrechts, z. B. zu Grenzverwaltung, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher wurde der Fonds so konzipiert, dass er aus zwei einander ergänzenden Instrumenten hinsichtlich der Anschaffung von Ausrüstung besteht, die unterschiedliche, jedoch miteinander zusammenhängende Bereiche abdecken. Zum einen wird das Instrument für Grenzverwaltung und Visumspolitik lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützen, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die integrierte Grenzverwaltung ist, wird jedoch auch eine Verwendung für weitere Zwecke wie Zollkontrollen erlauben. Und zum anderen besteht er aus dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung, aus dem lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützt wird, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die Zollkontrolle ist, die jedoch auch für weitere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherungsmaßnahmen verwendet werden kann. Diese Aufteilung zwischen den beiden Instrumenten wird nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente der integrierten europäischen Grenzverwaltung förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. Die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung durch Zoll- und andere Grenzbehörden sollte nicht systematisch erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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