ErwGr. 26

REG_2021_1077 · zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

Gemäß den Artikeln 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die vergleichbare und vollständige Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis enthalten. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung, die spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und dem Ende der Durchführung des Instruments vorgenommen werden sollten, sollten zu einer effizienten Beschlussfassung bezüglich der in künftigen mehrjährigen Finanzrahmen zuzuweisenden finanziellen Hilfe für Zollkontrollausrüstungen beitragen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung zufriedenstellende Informationen in ausreichendem Umfang enthalten, und dass diese Evaluierungen rechtzeitig vorliegen. Die Kommission sollte in die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung Einzelheiten über die gemeinsame Nutzung von aus dem Instrument finanzierter Ausrüstung durch die Zollbehörden und anderen Grenzbehörden aufnehmen, soweit die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen bereitgestellt haben. Als Teil des Systems der Leistungsberichterstattung sollten ergänzend zu der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Instruments außerdem jährliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden, um die Durchführung des Instruments zu überwachen. Die Berichte sollten für das Berichtsjahr eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und gegebenenfalls auch der Hindernisse und Mängel, die im Kontext der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen festgestellt wurden, enthalten. Diese Berichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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