ErwGr. 8

REG_2021_1098 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 24-Epibrassinolid, Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L., Cyflumetofen, Fludioxonil, Fluroxypyr, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/81 der Kommission (5) als Grundstoff genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung des Stoffs nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Daher sollte Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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