Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

REG_2021_1133 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems

Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „q) Abgabe einer Stellungnahme infolge eines Konsultationsersuchens gemäß Artikel 9e Absatz 4, Artikel 9g Absatz 4 und Artikel 22b Absätze 14 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5). (*5) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“."
2.Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Zugang von Eurojust, OLAF und, nur für die Zwecke des ETIAS, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und, nur für die Zwecke des VIS, der benannten VIS-Behörden zu von Europol gespeicherten Informationen“; b) folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die benannten VIS-Behörden für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 indirekten Zugriff auf die — zu den Zwecken des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung übermittelten — Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren haben; davon unberührt bleiben etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung, die der Mitgliedstaat, die Unionseinrichtung, der Drittstaat oder die internationale Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, aufzeigt. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. Eine solche Information darf nur in dem Maße weitergegeben werden, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der sich auf das VIS beziehenden Aufgaben der benannten VIS-Behörden erforderlich sind. Die Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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