Art. 17 – Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Abweichend von Artikel 13 Buchstabe c kann aus dem EMFAF der Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs oder der teilweise Erwerb eines Fischereifahrzeugs unterstützt werden. Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel beitragen.
(2)Die Unterstützung nach diesem Artikel kann nur einer natürlichen Person gewährt werden, die a) zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung nicht älter als 40 Jahre ist und b) mindestens fünf Jahre lang als Fischer tätig war oder eine angemessene Qualifikation erworben hat.
(3)Die Unterstützung nach Absatz 1 kann auch juristischen Einheiten gewährt werden, die vollständig Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen sind, die jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
(4)Die Unterstützung nach diesem Artikel kann für den gemeinsamen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch mehrere natürliche Personen gewährt werden, die jeweils die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(5)Die Unterstützung nach diesem Artikel kann auch für den teilweisen Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person gewährt werden, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Schiffs oder der Anteile am Schiff besitzt, oder durch eine rechtliche Einheit, die die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Schiffs oder der Anteile am Schiff besitzt.
(6)Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für ein Fischereifahrzeug gewährt werden, das a) zu einem Flottensegment gehört, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist; b) für Fischereitätigkeiten ausgerüstet ist; c) eine Länge über alles von höchstens 24 Metern hat; d) mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen war und e) höchstens die 30 letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert war.
(7)Der nach diesem Artikel unterstützte Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs gilt nicht als Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Buchstabe g.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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