Art. 55 – Formen der Unionsfinanzierung

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Aus dem EMFAF können Mittel in einer der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere über die Auftragsvergabe und Finanzhilfen nach Titel VII bzw. Titel VIII der genannten Verordnung. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung möglich.
(2)Die Evaluierung der Vorschläge für Finanzhilfen kann von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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