Art. 65 – Übergangsbestimmungen

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und jeder andere nach der genannten Verordnung erlassene delegierte Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EMFF unterstützt werden.
(2)Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann.
(3)Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gelten für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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