ErwGr. 31

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Um zu den Erhaltungszielen der GFP beizutragen oder bestimmte außergewöhnliche Umstände abzumildern, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF einen Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit aufgrund der Durchführung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen, aufgrund der Durchführung von Sofortmaßnahmen, aufgrund einer Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (Sustainable Fisheries Partnership Agreement, SFPA) wegen höherer Gewalt, aufgrund einer Naturkatastrophe, aufgrund eines Umweltvorfalls oder aufgrund einer Gesundheitskrise zu unterstützen. Eine Unterstützung im Falle einer vorübergehenden Einstellung aufgrund von Erhaltungsmaßnahmen sollte nur dann gewährt werden, wenn laut einem wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands nötig ist, um die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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