ErwGr. 5

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Bei allen aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittländern durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, in Einklang stehen, insbesondere indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, des Diskriminierungsverbots und des Kindeswohls sichergestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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