ErwGr. 60

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (22), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (23) und (EU) 2017/1939 des Rates (24) sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrugs, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates befugt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und bezüglich der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem EUStA die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten uneingeschränkt zusammenarbeiten und den Organen, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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