Anhang VII – AUSGABEN, DIE FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

REG_2021_1148 · zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

a)Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die nachstehenden Kosten ab, soweit sie nicht bereits von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten abgedeckt werden: 1. Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung; 2. Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur; 3. Kosten für Dienstleistungen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung; 4. laufende Kosten von Einsätzen; 5. Kosten im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Kosten für Miete und Abschreibung. Ein Einsatzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1896 kann die Betriebskostenunterstützung zur Deckung der eigenen laufenden Kosten für seine Beteiligung an den unter dieser Nummer genannten operativen Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, oder für seine nationalen Grenzkontrollen verwenden.
1.Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung;
2.Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur;
3.Kosten für Dienstleistungen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung;
4.laufende Kosten von Einsätzen;
5.Kosten im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Kosten für Miete und Abschreibung.
b)Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt Folgendes ab: 1. Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung; 2. Kosten für Dienstleistungen; 3. Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur; 4. Kosten im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Kosten für Miete und Abschreibung.
1.Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung;
2.Kosten für Dienstleistungen;
3.Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur;
4.Kosten im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich Kosten für Miete und Abschreibung.
c)Die Betriebskostenunterstützung für IT-Großsysteme im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Ziels deckt Folgendes ab: 1. Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung; 2. Betriebsmanagement und Wartung von IT-Großsystemen und ihrer Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der Interoperabilität dieser Systeme und der Anmietung sicherer Gebäude.
1.Personalkosten, einschließlich Kosten für Aus- und Fortbildung;
2.Betriebsmanagement und Wartung von IT-Großsystemen und ihrer Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der Interoperabilität dieser Systeme und der Anmietung sicherer Gebäude.
d)Zusätzlich zu den unter Buchstaben a, b und c des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kosten wird aus dem Programm Litauens im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 Betriebskostenunterstützung gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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