Art. 10 – Haushaltsmittel

REG_2021_1148 · zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

(1)Der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten als Anhaltswert wie folgt zugewiesen: a) 3 057 000 000 EUR gemäß Anhang I; b) 611 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1.
(2)Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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