REG_2021_1148 · zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
(1)Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 10 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten in Bezug auf die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 10 genannten Kriterien. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.
(2)Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Anträge auf Zahlung im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
(3)Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung.
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