ErwGr. 6

REG_2021_1148 · zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

Die integrierte europäische Grenzverwaltung, wie es mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt wird, liegt in der geteilten Verantwortung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden — einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt. Es sollte zur Erleichterung legaler Grenzübertritte, zur Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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