(1)Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung der vorliegenden Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet: a) die Wirksamkeit des Fonds, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 30 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII; b) die Effizienz der Verwendung der dem Fonds zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen; c) die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen; d) die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union; e) den Mehrwert für die Union der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen. Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.
(2)Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Fonds bewertet.
(3)Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.
(4)Die Kommission stellt sicher, dass die Evaluierungen keine Informationen enthalten, deren Verbreitung Sicherheitseinsätze gefährden könnte.
(5)In der Halbzeitevaluierung und in den rückblickenden Evaluierungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Evaluierung von Maßnahmen, die mit, in oder mit Bezug zu Drittstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 19 durchgeführt wurden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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