Art. 6 – Allgemeine Grundsätze

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

(1)Die im Rahmen des Fonds geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Fonds zu bewirken.
(2)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Fonds und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.
(3)Der Fonds wird in geteilter, direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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