ErwGr. 35

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an Programme der Mitgliedstaaten regeln, die auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang I berechnet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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