Art. 16 – Förderfähige Kosten

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten:
a)nur die in Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben sind förderfähig, außer das Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder das grenzüberschreitende Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien betrifft das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer gemäß Artikel 5 oder Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung oder internationale Gewässer, sofern die Maßnahme unerlässlich ist, um die Ziele des betreffenden Projekts zu erreichen;
b)die Kosten von Ausrüstung, Einrichtungen und Infrastruktur, die vom Begünstigten als Investitionsausgaben behandelt werden, sind in ihrer Gesamtheit förderfähig;
c)Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten, mit Ausnahme der Mittel, die gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus dem Kohäsionsfonds im Verkehrssektor übertragen werden;
d)förderfähige Kosten enthalten keine Mehrwertsteuer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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