ErwGr. 10

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Um für eine Anbindung in der gesamten Union zu sorgen, sollten Maßnahmen, die zur Entwicklung von durch die CEF finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Verkehrssektor beitragen, auf der Komplementarität aller Verkehrsträger aufbauen, um effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze bereitzustellen. Dies sollte auch Straßen in den Mitgliedstaaten einschließen, in denen noch erheblicher Investitionsbedarf bezüglich der Fertigstellung des TEN-V-Kernstraßennetzes besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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