ErwGr. 28

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Wenngleich die Fertigstellung der Netzinfrastruktur weiterhin Priorität hat, um die Entwicklung erneuerbarer Energien zu verwirklichen, spiegeln die Einbindung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien und die Entwicklung eines intelligenten und effizienten Energiesystems, das Speicher- und Laststeuerungslösungen zur Aufrechterhaltung des Netzgleichgewichts umfasst, den im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ beschlossenen Ansatz wider, nach dem eine gemeinsame Verantwortung für die Erreichung eines ehrgeizigen Ziels für den Einsatz erneuerbarer Energien im Jahr 2030 besteht, und tragen sie dem veränderten politischen Kontext mit ehrgeizigen langfristigen Dekarbonisierungszielen Rechnung, wobei ein gerechter und angemessener Übergang sicherzustellen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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