ErwGr. 55

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Die Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen sind in der Haushaltsordnung festgelegt. Um den Besonderheiten der im Rahmen der CEF geförderten Maßnahmen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Durchführung in den unter die CEF fallenden Sektoren sicherzustellen, müssen zusätzliche Angaben zu den Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien gemacht werden. Die Auswahl der Projekte und ihrer Finanzierung sollten nur den in der vorliegenden Verordnung und in der Haushaltsordnung vorgesehenen Bedingungen unterliegen. Unbeschadet der Haushaltsordnung sollten in den Arbeitsprogrammen vereinfachte Verfahren vorgesehen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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