Art. 33 – Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für indirekte Maßnahmen, die aus Mitteln von „Horizont Europa“ finanziert werden

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

(1)Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt für die indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden. Nach der genannten Verordnung gilt das Gemeinsame Unternehmen als eine Fördereinrichtung und stellt gemäß Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
(2)Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt auch für die in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Satzung genannten indirekten Maßnahmen, die aus Beiträgen der beteiligten Staaten finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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