Art. 39 – Übergangsbestimmungen

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

(1)Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1488 beschäftigten Personals. Zu diesem Zweck werden die Arbeitsverträge der Bediensteten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen fortgeführt.
(2)Dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 ernannten Exekutivdirektor werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
(3)Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Mitgliedern werden alle Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488, einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder, auf die Mitglieder gemäß der vorliegenden Verordnung übertragen.
(4)Auf seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nimmt der Verwaltungsrat eine Liste der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 gefassten Beschlüsse an, die gemäß der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 nicht verwendete Mittel werden auf das durch die vorliegende Verordnung gegründete Gemeinsame Unternehmen übertragen.
(5)Alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sowie alle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 nicht verwendeten Mittel werden auf das durch die vorliegende Verordnung gegründete Gemeinsame Unternehmen übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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