Art. 9 – Aufnahmeeinrichtung

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

(1)Die EuroHPC-Supercomputer müssen ihren Standort in einem beteiligten Staat haben, der ein Mitgliedstaat ist. Betreibt ein beteiligter Staat bereits einen EuroHPC-Supercomputer, bei dem es sich um einen Spitzenklasse- oder Mittelklasse-Supercomputer handelt, so ist er frühestens fünf Jahre nach dem — einer vorherigen Aufforderung zur Interessenbekundung folgenden — Auswahldatum berechtigt, an einer neuen Aufforderung zur Interessenbekundung für die nächste Generation solcher Supercomputer teilzunehmen. Im Falle der Anschaffung von Quantencomputern und Quantensimulatoren oder im Falle der Aufrüstung eines EuroHPC-Supercomputers mit Quantenbeschleunigern wird dieser Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt.
(2)Die Aufnahmeeinrichtung der in den Artikeln 11, 12 und 14 genannten EuroHPC-Supercomputer kann einen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium vertreten. Die Aufnahmeeinrichtung und die zuständigen Behörden des beteiligten Staats oder der einem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten schließen zu diesem Zweck eine Vereinbarung.
(3)Das Gemeinsame Unternehmen beauftragt eine Aufnahmeeinrichtung mit dem Betrieb jedes EuroHPC-Supercomputers, der vollständig im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens oder gemäß den Artikeln 11, 12 und 14 im gemeinsamen Eigentum steht.
(4)Die in Absatz 2 genannten Aufnahmeeinrichtungen werden gemäß Absatz 5 und gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt.
(5)Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die in Absatz 2 genannte Aufnahmeeinrichtung und der betreffende beteiligte Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder das betreffende Aufnahmekonsortium vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand folgender Kriterien ausgewählt: a) Erfüllung der allgemeinen Systemspezifikationen, die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegt worden sind; b) Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers, einschließlich einer realistischen Schätzung samt Überprüfungsmethode für die Betriebskosten des Supercomputers während seiner Lebensdauer; c) Erfahrungen der Aufnahmeeinrichtung mit der Installation und dem Betrieb ähnlicher Systeme; d) Qualität der physischen und informationstechnischen Infrastrukturen der Aufnahmeeinrichtung sowie deren Sicherheit und Anbindung an die übrige Union; e) Dienstleistungsqualität für die Nutzer, insbesondere die Fähigkeit zur Einhaltung der als Teil der Unterlagen zum Auswahlverfahren eingereichten Leistungsvereinbarung; f) Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Mitgliedstaats, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der zuständigen Behörden der dem Aufnahmekonsortium angehörenden beteiligten Staaten, den Teil der Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers, der nicht durch den Unionsbeitrag gemäß Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag gemäß Artikel 6 gedeckt ist, zu übernehmen, entweder bis das Gemeinsame Unternehmen den Supercomputer dieser Aufnahmeeinrichtung übereignet oder bis er verkauft oder stillgelegt wird, wenn keine Übereignung erfolgt.
(6)Für die Vorbereitung der Anschaffung und für den Betrieb der in Artikel 13 genannten Industrie-EuroHPC-Supercomputer oder von Teile solcher Supercomputer schließt die Aufnahmeeinrichtung eine Vereinbarung mit einem Konsortium privater Partner. Bei der Aufnahme eines Industrie-Supercomputers sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Das Gemeinsame Unternehmen beauftragt die Aufnahmeeinrichtung mit dem Betrieb jedes Industrie-EuroHPC-Supercomputers, der im gemeinsamen Eigentum gemäß Artikel 13 steht. b) Die Aufnahmeeinrichtungen werden gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels und gemäß der in Artikel 19 genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt. c) Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung werden die Aufnahmeeinrichtung und das betreffende Konsortium privater Partner vom Verwaltungsrat in einem fairen und transparenten Verfahren unter anderem anhand des Folgenden ausgewählt: i) die in Absatz 5 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien und ii) Vorlage einer geeigneten schriftlichen Zusage des Konsortiums privater Partner, den Kostenanteil an den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers zu übernehmen, der nicht durch den Unionsbeitrag nach Artikel 5 oder einen anderen Unionsbeitrag nach Artikel 6 gedeckt ist.
(7)Die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung kann mit vorheriger Zustimmung der Kommission weitere beteiligte Staaten oder ein Konsortium privater Partner einladen, sich dem Aufnahmekonsortium anzuschließen. Die finanziellen Beiträge, Sachbeiträge oder sonstigen Zusagen der sich anschließenden beteiligten Staaten oder privaten Mitglieder lassen den finanziellen Beitrag der Union und die entsprechenden Eigentumsrechte und den der Union gemäß Artikel 11, 12, 13 und 14 zustehenden Prozentsatz der Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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