ErwGr. 9

REG_2021_1176 · zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen

In Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind besondere Anforderungen an die Einfuhr von Erzeugnissen aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko festgelegt, die von Tieren aus einem Land oder Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko stammen: Gemäß Buchstabe g dürfen den Tieren keine Tiermehle oder Grieben verfüttert worden sein; in Buchstabe h wird festgelegt, dass die Erzeugnisse so hergestellt und gehandhabt werden müssen, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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